AGB |
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Liefer- und Zahlungsbedingungen E-Senza Technologies GmbH 1. Umfang der Lieferpflicht Für den Umfang der Lieferpflicht ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Wir behalten uns vor, während der Lieferzeit technische Änderungen vorzunehmen, durch die die Funktion der Liefer-gegenstände nicht beeinträchtigt wird. 2. Preis Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk. Kosten für Verpackung, Abfertigung und Fracht gehen zu Lasten des Bestellers. Die Preise sind bemessen auf der Grundlage von Art und Umfang des Angebots und können geändert werden, wenn Änderungen in der Bestellung durch den Besteller vorgenommen werden. 3. Zahlungsbedingungen Lieferungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. 4. Lieferzeit Alle Angaben von Lieferzeiten in unseren Angeboten sind annähernd und nicht verbindlich. Die in unserer Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. 5. Gefahrenübergang Die Auslieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Gegenstand der Bestellung das Werk verlassen hat. 6. Gewährleistung Falls keine anderweitige Vereinbarung/Zusicherung getroffen worden ist, leisten wir ab Lieferung Gewähr für einwandfreies Arbeiten der von uns gelieferten Geräte nach den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Soweit Mängel auf natürlichem Verschleiß, auf unsachgemäßer Benutzung/ Behandlung oder auf vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen Veränderungen/ Reparaturen des Liefergegenstandes beruhen, ist unsere Gewährleistung ausgeschlossen. Die Einhaltung von Bau-/ oder Sicherheitsvorschriften aller Art (VDE, TÜV, Berufsgenossenschaft, etc.) im Rahmen der Verwendung des von uns gelieferten Gegenstandes fällt in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Bestellers. Erweist sich der von uns gelieferte Gegenstand als mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so sind wir verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz zu beschaffen oder nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung bzw. der Nachbesserung kann der Besteller nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Fehlt dem Liefergegenstand eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Besteller statt der Rückgängigmachungdes Vertrages oder der Herabsetzung der Vergütung auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, wie insbesondere Produktionsausfall oder Maschinenschäden, ist jedoch ausgeschlossen, es sei denn, die Zusicherung sollte gerade vor dem eingetretenen Mangelfolgeschaden schützen oder es trifft uns ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Frachtkosten für auszutauschende Teile trägt der Besteller. 7. Eigentumsvorbehalt Der Liefergegenstand bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller unser Eigentum. 8. Erfüllungsort und Gerichtsstand Im Handelsverkehr wird als Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen Konstanz vereinbart. Darüber hinaus wird im Handelsverkehr Konstanz auch als Gerichtsstand vereinbart. 9. Sonstiges Für Vertragsbestandteile, die durch diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht geregelt sind, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen der elektrotechnischen Industrie
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